Beschwer­de­ma­nage­ment

Jedes Wert­pa­pier­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men ist nach §34d WpHG ver­pflich­tet, nur zuver­läs­si­ge und sach­kun­di­ge Mit­ar­bei­ter in der Anla­ge­be­ra­tung ein­zu­set­zen und die­se Mit­ar­bei­ter bei der BaFin anzu­mel­den. Zudem müs­sen alle genann­ten Unter­neh­men jede Beschwer­de, die auf­grund der Tätig­keit die­ser Mit­ar­bei­ter an das Unter­neh­men her­an­ge­tra­gen wird, an die BaFin wei­ter­lei­ten. Die Geschäfts­lei­tung ord­net alle Mit­ar­bei­ten­den an, dass jede Kun­den­be­schwer­de an den Com­pli­ance Beauf­trag­ten des Unter­neh­mens wei­ter­zu­lei­ten ist. Der­zeit agiert die Geschäfts­lei­tung in Dop­pel­funk­ti­on als Com­pli­ance Beauf­trag­ter. Der Com­pli­ance Beauf­trag­te lei­tet eine Bear­bei­tung der Kun­den­be­schwer­de ein und über­wacht die Durch­füh­rung der Maß­nah­men. Hier­zu zäh­len vor allem eine Besei­ti­gung des Beschwer­de­ge­gen­stan­des, eine geeig­ne­te Kun­den­kom­mu­ni­ka­ti­on und eine Sicher­stel­lung, dass es zum gege­be­nen Sach­ver­halt zukünf­tig zu kei­nen wei­te­ren Beschwer­den kommt.

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